Ab 01.04.2012 gibt es neue Regelungen zum Vermittlungsgutschein
Aus dem Vermittlungsgutschein (VGS) wird der
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)
Der aktuelle Vermittlungsgutschein wird zum 31.03.2012 auslaufen und wird zum 01.04.2012 durch den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ersetzt. Die Regelung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines ist dann im § 45 des SGB III und nicht mehr wie bisher im § 421g des SGB III. Neu:
- Anspruch des AVGS ab dem 1. Tag der Arbeitslosenmeldung (Ermessensangelegenheit), die 6-wöchige Wartezeit ist dann weggefallen.
- Auch Nichtleistungsempfänger, welche Arbeitssuchend gemeldet sind, können nun erstmals einen AVGS erhalten (Ermessensangelegenheit)
- Profiling- und Coachingmaßnahmen durch private Arbeitsvermittler
Stellen Sie bitte schriftlich den Antrag zur Ausgabe des Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein und lassen sich für den Fall der Versagung eine schriftliche Begründung geben. Nur somit können Sie das Ermessen hierzu erkennen und ggf. Rechtsmittel einlegen. Gern unterstützen wir Sie und für Rückfragen gern Tel.: 034956 55 48 40.
Hier erhalten Sie den Antrag auf Ausstellung des Aktivierungs und Vermittlungsgutscheins: Antrag AVGS
Die Qualität der einzelnen privaten Arbeitsvermittlungen wird künftig durch ein strenges Zertifizierungssystem mit Beschwerdemöglichkeiten sichergestellt.
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